Wie bereits lange erwartet sind Mietvertragsklauseln für Schönheitsreparaturen mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam.
Der BGH übertrug damit seine eigene Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht auch auf Gewerberäume. Dies war bereits schon seit längerer Zeit erwartet worden. Nun sind auch solche Klauseln in Formularmietverträgen für Praxisräumlichkeiten nur wirksam, wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht nach starren Fristen verpflichtet wird. Denn dadurch würde der Mieter unangemessen benachteiligt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2008 XII ZR84/06
Computer ist gebührenfrei
Nach dem VG Koblenz (vgl. dazu auch den Hinweis in AnwBl 10/2008, Seite IX) hat nun auch das VG Münster am 06. Oktober 2008 (7 K 1473/07) entschieden, dass der WDR keine Gebühren für einen in …
Betriebsrisiko in witterungsabhängigen Unternehmen
Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der …
Sozialrecht Pflege
Pflegeversicherung Es muss deutlich herausgearbeitet werden, wonach die Sozialgerichte nicht an die Ergebnisse eines gerichtlichen Gutachtens gebunden sind. In dem zu Grunde gelegten, wirklich sehr …