Wie bereits lange erwartet sind Mietvertragsklauseln für Schönheitsreparaturen mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam.
Der BGH übertrug damit seine eigene Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht auch auf Gewerberäume. Dies war bereits schon seit längerer Zeit erwartet worden. Nun sind auch solche Klauseln in Formularmietverträgen für Praxisräumlichkeiten nur wirksam, wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht nach starren Fristen verpflichtet wird. Denn dadurch würde der Mieter unangemessen benachteiligt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2008 XII ZR84/06
Recht auf Wahl der Reha-Klinik
GKV hat Wünsche der Versicherten bei Wahl der Reha-Klinik zu berücksichtigen Der Kläger leidet an einem komplexen und chronischen Krankheitsbild. Im Jahre 1997 war dem Kläger ein stationäres Heil …
Alkohol und die Versicherung
Alkohol und Straßenverkehr vertragen sich nicht wirklich Abgesehen davon, dass ein alkoholisierter Kraftfahrer grundsätzlich das eigene Risiko wie auch das fremde Risiko durch Schäden Dritter na …
Betäubungsmittel und der Führerschein
Noch heute meinen viele junge Menschen, die Einnahme von BTM (Betäubungsmittel) sei total „cool" ... Gesamter Beitrag