Wie bereits lange erwartet sind Mietvertragsklauseln für Schönheitsreparaturen mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam.
Der BGH übertrug damit seine eigene Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht auch auf Gewerberäume. Dies war bereits schon seit längerer Zeit erwartet worden. Nun sind auch solche Klauseln in Formularmietverträgen für Praxisräumlichkeiten nur wirksam, wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht nach starren Fristen verpflichtet wird. Denn dadurch würde der Mieter unangemessen benachteiligt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2008 XII ZR84/06
Eintrittsrecht Rechtschutz bei Kündigungsandrohung
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Recht auf Wahl der Reha-Klinik
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Befristung eines Arbeitsvertrags
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so i …