Wie bereits lange erwartet sind Mietvertragsklauseln für Schönheitsreparaturen mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam.
Der BGH übertrug damit seine eigene Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht auch auf Gewerberäume. Dies war bereits schon seit längerer Zeit erwartet worden. Nun sind auch solche Klauseln in Formularmietverträgen für Praxisräumlichkeiten nur wirksam, wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht nach starren Fristen verpflichtet wird. Denn dadurch würde der Mieter unangemessen benachteiligt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2008 XII ZR84/06
Schadenersatz für im Krankenhaus zerstörte Brille
Kein Schadensersatz für im Krankenhaus zerstörte Brille Das LG München I hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Patienten die im Krankenhaus kaputt gegangene Brille zu ersetzen ist. Der Kläger unte …
Betrieb mit Leiharbeitnehmern
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Arbeitsunfall
SozR Leitsatz Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Versicherten und der konkreten unfallbringenden Tätigkeit vorgelegen hat. Dabei kommt es nicht auf die …