Wie bereits lange erwartet sind Mietvertragsklauseln für Schönheitsreparaturen mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam.
Der BGH übertrug damit seine eigene Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht auch auf Gewerberäume. Dies war bereits schon seit längerer Zeit erwartet worden. Nun sind auch solche Klauseln in Formularmietverträgen für Praxisräumlichkeiten nur wirksam, wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht nach starren Fristen verpflichtet wird. Denn dadurch würde der Mieter unangemessen benachteiligt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2008 XII ZR84/06
Gesamtwert der vollstationären Versorgung
Pflegeversicherungsgesetz Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einz …
Teure Handyfotos
Liebe Haigerlocher Mitbürgerinnen und Mitbürger, nicht nur, dass ein Smartphone selbst schon eine ganze Menge Geld kostet, auch die damit gemachten Fotos können, falls sie unbedacht ins Internet ge …
Betrieb mit Leiharbeitnehmern
LAG-HAMM Urteil vom 21.12.2007, Aktenzeichen: 4 Sa 1892/06 Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor A …