Das Verlöbnis der Verlobten

Alles rund um ein Eheversprechen nennt man Verlobung. Obwohl man noch nicht verheiratet ist sollte man nicht meinen, dass man so ganz locker ein Verlöbnis auflösen kann, nur weil man einen "schöneren" bzw. "hübscheren" Partner im Vorbei­rauschen gesehen hat. Denn hierzu gibt es folgendes zu sagen: Bis vor wenigen Jahren gab es noch ein Kranzgeld. Als Kranzgeld bezeichnete man eine finanzielle Entschadigung, die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern konnte. Wenn sie ihm aufgrund des Eheversprechens die Beiwohnung gestattet hatte, also die Jungfraulichkeit verlor und er, der Verlobte, anschließend das Verlöbnis laste.

Zwar gibt es das sogenannte Kranzgeld heute nicht mehr, gleichwohl entstehen bei einer ungerechtfer­tigten Auflösung der Verlobung ggfs. Schadens­ersatzanspruche. Zwar kann man die Verlobung jederzeit auflasen, allerdings entstehen Schadens­ersatzanspruche, wenn man in Erwartung, der Ehe Aufwendungen gemacht hat. Schafft ein Verlobter oder aber dessen Eltern in Erwartung der Ehe bereits Möbel an, Hochzeitsgestecke werden bestellt, Big-Band-Kapellen organisiert und das Essen bestellt, kann grundsatzlich verlangt werden von dem anderen, von dem anderen, die Verlobung auflösenden Partner so gestellt zu werden, wie er stehen wurde wenn er nicht auf die Gültigkeit der Verlaobung vertraut hatte.

Dies bedeutet also, wenn der eine Teil das Verlöbnis einfach ohne Grund auflast, weil man meint sich anderweitig besser orientieren zu können, entstehen Schadensersatzanspruche in Höhe der getatigten Aufwendungen. Solbald die Kosten entstanden sind, wie beispielsweise Möbel und dergleichen, ist eine Ausgleichszahlung zu erbringen. Die Kosten, die in Erwartung der Ehe aufgewandt wurden, müssen allerdings sinnvoll sein. Nicht jeden Euro, den man in Erwartung der Ehe ausgegeben hat, kann zur Erstattung verlangt werden. Man sollte also bedenken, wenn man einem anderen die Ehe verspricht, entstehen bereits durch dieses Verlöbnis Rechte und Pflichten, die bares Geld bedeuten kannen wenn das Verlöbnis nicht in eine Ehe umgewandelt wird.

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