Alkohol und Straßenverkehr vertragen sich nicht wirklich
Abgesehen davon, dass ein alkoholisierter Kraftfahrer grundsätzlich das eigene Risiko wie auch das fremde Risiko durch Schäden Dritter nachhaltig erhöht und er sich strafbar machen kann, besteht ein weiteres Risiko darin, dass die Vollkaskoversicherung im Falle eines Verkehrsunfalles für den eigenen Schaden nicht zahlt.
Hier hatte das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 28. September 2010 ein vorangegangenes Urteil des Landgerichtes kassiert. Das Landgericht wollte bereits bei 1 Promille nichts zahlen lassen.
Der Senat (KG Berlin) aber hält es grundsätzlich mit den Intentionen des Gesetzes, das Maß der Kürzung (einer Versicherungsleistung) an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, für nicht vereinbar, Pauschal ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille die Leistung vollständig zu kürzen. Es sind vielmehr ab 1,1 Promille alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen und zu gewichten. Somit ist das Kammergericht mit dem vorausgehenden Urteil des Landgerichtes nicht einverstanden gewesen.
Das Landgericht wollte bereits ab 1,1 Promille jegliche Zahlungsverpflichtung der Vollkaskoversicherung verneinen. Das Kammergericht in Berlin hat gesagt, dass in so einem Fall außer Acht gelassen würde, dass ein höheres Maß an Alkoholisierung auch ein höheres Maß an Schuld nach sich zieht. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei höheren Promillezahlen weniger von der Vollkaskoversicherung zu zahlen sein wird, und zwar bis hin auf Null.
Dennoch bleibt die nachhaltige Warnung: Wer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht muss grundsätzlich damit rechnen, dass er von der Vollkaskoversicherung überhaupt nichts zur Deckung des eigenen Schadens erhält und zudem noch einen Großteil des gegnerischen Sachschadens aus eigener Tasche zahlen muss.
Also: Beim Autofahren Hände weg von Alkohol!
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