Keine Beihilfefähigkeit bei einer Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihren Antrag auf Beihilfe für die Aufwendungen, die für die Papilloma-Impfungen mit dem Präparat Gardasil ihrer 1983 geborenen Tochter entstanden, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) im Januar 2008 ab. Die Klage der Beamtin, ihrer 1983 geborenen Tochter Beihilfe für eine solche Impfung zu gewähren, wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, denn die Kosten der Schutzimpfung seien im Sinne der Beihilfevorschriften rechtlich nicht notwendig gewesen. Zutreffend habe sich das Landesamt bei der Beurteilung der Frage, ob Schutzimpfungen medizinisch notwendig sind, an den Verlautbarungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die beim Robert- Koch-Institut eingerichtet ist, orientiert. Die STIKO (Stand: März 2007) empfehle aber die generelle Impfung gegen humane Papillomaviren nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Das Gericht sei aufgrund der hohen Sachkunde der STIKO und aufgrund des sorgfältigen Verfahrens, das zu ihren Empfehlungen führt, von der Richtigkeit der STIKO-Empfehlung überzeugt. Damit falle die Tochter der Klägerin, die bei der Impfung bereits 24 Jahre alt gewesen ist, aber nicht unter den Kreis der Personen, für welche die Impfempfehlung gilt.
Die Impfung der Tochter der Klägerin sei zwar sinnvoll gewesen und die Klägerin habe verantwortungsvoll gehandelt, als sie ihre Tochter auf ärztliche Empfehlung hin habe impfen lassen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihr die entstandenen Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften mangels medizinischer Notwendigkeit nicht erstattet werden könnten. Schließlich berufe die Klägerin sich ohne Erfolg darauf, dass sie als Landesbeamtin nicht schlechter gestellt werden dürfe als andere Versicherte. Für die Krankenversicherer würden andere Vorschriften als die Beihilfeverordnung gelten.
VG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008, Az: 6 K 761/08
Quelle: Juris
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