Wer sich nicht krankmeldet und später eine nachträglich ausgestellte Krankschreibung vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Das Landesarbeitsgericht Rostock bestätigte in einem Urteil vom 30. Mai 2008 (AZ: 3 Sa 195/07) die Kündigung einer Lehrerin.
Die Lehrerin blieb zwei während der Schulferien anberaumten Dienstterminen unentschuldigt fern. Einige Tage später erhielt die Schulbehörde eine Krankmeldung nebst einem ärztlichen Attest. Dieses bescheinigte fünf Tage rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin.
Zu Recht, wie die Rostocker Richter urteilten. Das unentschuldigte Fehlen bei den Terminen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und rechtfertige eine ordentliche Kündigung. Der Beweiswert des Attestes sei erschüttert, da dieses fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankung ausgestellt worden war. Eine nachträgliche Krankschreibung sei ausnahmsweise nur bis maximal zwei Tage zulässig. Nach Vernehmung des Arztes habe das Gericht von einem “Gefälligkeitsattest” ausgehen können. Sich ein Gefälligkeitsattest ausstellen zu lassen, stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache.
Lorenzos Öl
GKV-Versicherte haben Anspruch auf "Lorenzo's Öl" Neben dem LSG Hessen (siehe auch unseren Newsletter 02/2007) hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Krankenkassen die Kosten für eine B …
Internetabzocke und Abmahnanwälte
Die falsche Taste im Internet, ob bewusst oder unbewusst, kann immer wieder richtig teuer werden ... Gesamter Beitrag
Der hilfsbereite Taxifahrer und seine Folgen
Ein Taxifahrer hatte eine Fahrt in einer Stadt in unmittelbarer Nähe von Aachen durchzuführen. Als er vor einer Kneipe erschien erhielt er den Hinweis, dass eine volltrunkene Frau aus dieser Kneipe v …