Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.
Der Kläger wandte sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab. Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Der Bundesgerichtshof ist vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen. Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitgebers.
Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07
Bußgeld
Dem Mandanten war vorgeworfen, am 6. Dezember 2007 um 9.12 Uhr den Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt zu haben. Es wurde ein Bußgeld verhängt. GRÜNDE: In der Hau …
Das Verlöbnis der Verlobten
Alles rund um ein Eheversprechen nennt man Verlobung. Obwohl man noch nicht verheiratet ist sollte man nicht meinen, dass man so ganz locker ein Verlöbnis auflösen kann, nur weil man einen " …
Kündigung nach Bagatelldiebstahl
Berufs-, Arbeitsräume, Werkshallen und Labors verführen durch ihre Ausstattung immer wieder zu Diebstählen. Die gestohlenen Güter sind Werkzeuge, Arbeitsmaterialien bis hin zu Computern. In Kra …