Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.
Der Kläger wandte sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab. Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Der Bundesgerichtshof ist vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen. Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitgebers.
Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07
Taxifahrer prügelt auf Fahrgast ein
Leitsatz 1: Wer als Taxifahrer auf einen Fahrgast einprügelt, kann zu einer empfindlichen Schmerzensgeldzahlung verurteilt werden. GRÜNDE: Auf der Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Aachen wurde e …
Bußgeld
Dem Mandanten war vorgeworfen, am 6. Dezember 2007 um 9.12 Uhr den Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt zu haben. Es wurde ein Bußgeld verhängt. GRÜNDE: In der Hau …
Zweigstelle in Albstadt
Nach dem Todesfall von Frau Rechtsanwältin Heidi Neumann wurde Rechtsanwalt Michael A.C. Ashcroft von der Rechtsanwaltskammer Tübingen zum Kanzleiabwickler eingesetzt und hat nunmehr die Kanzlei als Z …