Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.
Der Kläger wandte sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab. Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Der Bundesgerichtshof ist vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen. Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitgebers.
Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07
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Paare können ab dem Jahr 2009 kirchliche heiraten, ohne sich zuvor im Standesamt getraut zu haben. Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Personenstandsrechts beschlossen, nach der eine kirchliche H …
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Die Unterhaltspflicht des Unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber minderjähriger Kinder verpflichtet ihn zu gesteigerten Anstrengungen in jeder Hinsicht (OLG Köln, Beschluss 12 WF 137, 138/08) GRÜNDE: Der …