Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.
Der Kläger wandte sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab. Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Der Bundesgerichtshof ist vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen. Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitgebers.
Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07
Wenn das Beissen gefährlich wird
Liebe Haigerlocher Mitbürgerinnen und Mitbürger, ein Mann biss herzhaft in ein beim Bäcker gekauftes Kirschplunderstück, ein Gebäck mit Kirschfüllung. Bei der Fertigung war jedoch ein einzelner Kirsc …
Sozialrecht Pflege
Pflegeversicherung Es muss deutlich herausgearbeitet werden, wonach die Sozialgerichte nicht an die Ergebnisse eines gerichtlichen Gutachtens gebunden sind. In dem zu Grunde gelegten, wirklich sehr …
Leitsatz zum Sozialrecht
Pflegerecht Zur Frage, ob eine gewährte Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthalts als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob d …