Keine Beihilfe für potenzsteigernde Arzneimittel

Krankenversicherungsrecht

Sozialrecht SGB II Leitsatz: Ein Rückforderungsanspruch wegen vermeindlich zu viel erbrachter Leistung von der Arbeitsgemeinschaft sind gegen alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu richten.

GRÜNDE:

Vorliegend ging es darum, dass die Arbeitsgemeinschaft einen Betrag in Höhe von 1.120,44 Euro zurückforderte. Da jedoch der Rückforderungsbescheid nur an die Eheleute und nicht an die Kinder gerichtet war, war das Gericht der Auffassung, dass damit kein ordnungsgemäßer Rückforderungsbescheid gegenüber allen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gerichtet war. Somit konnte die Arbeitsgemeinschaft, so dass das Sozialgericht in A. nur anteilig zurückfordern. Aus einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.120,44 Euro wurde ein Vergleich über 280,00 Euro gemacht. Mehr konnte die Arbeitsgemeinschaft wegen der damit erfolgten Verfristung bekommen.

(Unser Aktenzeichen: 07/00324)

Rettungs­anker Hartz IV?

Wer die Presseberichte in den vergangenen Tagen ein wenig aufmerksam verfolgt hat, hat mitbekommen, dass das Bundesverfassungsgericht die SGB-II-Gesetze... Gesamter Beitrag lesen

Mehr lesen

Arzt im Bereitschaftsdienst haftet

Ein Arzt kann zu Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er einen akuten Herzinfarkt übersieht. Im Streitfall hatte ein 34 jähriger Mann frühmorgens wegen verschiedener Beschwerden den Be …

Mehr lesen

Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der …

Mehr lesen

Kontakt
  • Anwaltskanzlei Ashcroft
  • Baumäckerweg 14/3
  • 72401 Haigerloch
Rechtsanwalt Michael A.C Ashcroft

Fachanwalt für Familienrecht und Sozialrecht | Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Arzthaftung und Versicherungsrecht in Haigerloch.

Menü