Die Praxisgebühr für Beamte ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 1. April rechtswidrig. Für eine Eigenleistung in Höhe von zehn Euro im Quartal, wie sie auch gesetzlich Versicherte zahlen müssen, gebe es keine rechtliche Grundlage, so das Gericht. Beamte in Deutschland sind privat krankenversichert. Dennoch sind sie bisher zu einer Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 aufgefordert, eine Regelung dafür zu schaffen. Nach Auffassung der Göttinger Richter hat der Gesetzgeber diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Der “überschaubare Zeitraum” sei “spätestens mit Ablauf des 30. September 2006 als beendet” anzusehen. Da die Kürzung der Beihilfe unzulässig sei, müsse der Dienstherr die Aufwendungen für ärztliche Leistungen nun! in voller Höhe erstatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat die Bundesfinanzdirektion Nord gegen das Göttinger Urteil Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
VG Göttingen, Urteil vom 26.02.2008, Az: 3 A 277/07)
Faustschlag bei Fußballspiel
Leitsatz: Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % hat das Amtsgericht in G. für einen Faustschlag bei einem Fußballspiel mit einer 4-tägigen stationären Behandlung zur Beobachtung im Kran …
Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
Allgemeines Zivilrecht Leitsatz 2: Angesichts der schweren Verletzungen bei unserem Mandaten aus einem Verkehrsunfall hat das Oberlandesgericht Köln unter Abänderung des vorangegangenen Urteils des L …
Bußgeld
Dem Mandanten war vorgeworfen, am 6. Dezember 2007 um 9.12 Uhr den Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt zu haben. Es wurde ein Bußgeld verhängt. GRÜNDE: In der Hau …