Die Praxisgebühr für Beamte ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 1. April rechtswidrig. Für eine Eigenleistung in Höhe von zehn Euro im Quartal, wie sie auch gesetzlich Versicherte zahlen müssen, gebe es keine rechtliche Grundlage, so das Gericht. Beamte in Deutschland sind privat krankenversichert. Dennoch sind sie bisher zu einer Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 aufgefordert, eine Regelung dafür zu schaffen. Nach Auffassung der Göttinger Richter hat der Gesetzgeber diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Der “überschaubare Zeitraum” sei “spätestens mit Ablauf des 30. September 2006 als beendet” anzusehen. Da die Kürzung der Beihilfe unzulässig sei, müsse der Dienstherr die Aufwendungen für ärztliche Leistungen nun! in voller Höhe erstatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat die Bundesfinanzdirektion Nord gegen das Göttinger Urteil Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
VG Göttingen, Urteil vom 26.02.2008, Az: 3 A 277/07)
Schmerzensgeld bei Fotos im Internet
Es ist schon manchmal wirklich dreist, was junge Leute alles an Bilder schießen und diese anschließend im Internet einstellen. Besonders dreist ist die Situation dann, wenn die betroffene Person, um d …
Änderungen im Pflegeversicherungsgesetz
Pflegeversicherungsgesetz Am 14.03.2008 hat der Deutsche Bundestag das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen. Das Gesetz geht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7439) und …
Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht des Unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber minderjähriger Kinder verpflichtet ihn zu gesteigerten Anstrengungen in jeder Hinsicht (OLG Köln, Beschluss 12 WF 137, 138/08) GRÜNDE: Der …