Pflegeversicherung
Es muss deutlich herausgearbeitet werden, wonach die Sozialgerichte nicht an die Ergebnisse eines gerichtlichen Gutachtens gebunden sind.
In dem zu Grunde gelegten, wirklich sehr spannenden Fall vor dem Sozialgericht in N. ging es um die Einstufung eines Menschen mit einer Behinderung in die Pflegestufe II. Die gerichtlich bestellte Gutachterin bescheinigte einen Minutenaufwand im Bereich der Grundpflege von 74 Minuten, was dazu führte, dass die begehrte Einstufung in die Pflegestufe II versagt werden müsste.
Im Rahmen der Verhandlung vom 26.1.2009 konnte durch eine engagierte Darstellung des Tagesablaufes erreicht werden, dass die beklagte Krankenkasse mit Wirkung ab Januar 2009 die Pflegestufe II zuerkannte, weil ersichtlich wurde, dass die Gutachterin in einigen Bereichen eine oberflächliche Arbeit abgeliefert hatte.
(Unser Aktenzeichen: 07-114).
Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der …
Schmerzensgeld bei Fotos im Internet
Es ist schon manchmal wirklich dreist, was junge Leute alles an Bilder schießen und diese anschließend im Internet einstellen. Besonders dreist ist die Situation dann, wenn die betroffene Person, um d …
Altersstaffeln im Tarifvertrag
Computer ist gebührenfrei Nach dem VG Koblenz (vgl. dazu auch den Hinweis in AnwBl 10/2008, Seite IX) hat nun auch das VG Münster am 06. Oktober 2008 (7 K 1473/07) entschieden, dass der WDR keine G …