GKV hat Wünsche der Versicherten bei Wahl der Reha-Klinik zu berücksichtigen
Der Kläger leidet an einem komplexen und chronischen Krankheitsbild. Im Jahre 1997 war dem Kläger ein stationäres Heilverfahren in der als Reha-Einrichtung zugelassenen Malteser-Klinik gewährt worden. Im Juli 2000 beantragte er eine erneute stationäre Reha-Kur in dieser Fachklinik. Die Krankenversicherung lehnte dies jedoch ab.
Das Hessische LSG hat dem Kläger Recht gegeben und das ablehnende Urteil des Sozialgerichts aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts ist die Leistung zu Unrecht abgelehnt worden. Die stationäre Reha-Behandlung sei erforderlich gewesen, um die Beschwerden des erkrankten Klägers zu mindern. Bei der Auswahl unter den zugelassenen Reha-Einrichtungen sei den berechtigten Wünschen der Versicherten Rechnung zu tragen. Insbesondere seien Lebenssituation, Alter und sonstige Bedürfnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte hätten ergeben, dass bei dem komplexen Krankheitsbild des Klägers der ganzheitliche Therapieansatz der Malteser-Klinik Erfolg versprechend gewesen ist.
Hessisches LSG, Urteil vom 28.08.2008, AZ: L 1 KR 2/05
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