Ein Taxifahrer hatte eine Fahrt in einer Stadt in unmittelbarer Nähe von Aachen durchzuführen. Als er vor einer Kneipe erschien erhielt er den Hinweis, dass eine volltrunkene Frau aus dieser Kneipe verwiesen wurde. Selbige war nicht mehr gehfähig. Auf Bitten einer Angestellten wurde die volltrunkene Frau auf den Burgersteig vor der Gaststätte gelegt. Aus der Sicht des Taxifahrers war dieser Fall für ihn erledigt. Jedoch hat er nicht mit den polizeilichen Ermittlungen wegen einer vermeintlichen gefahrlichen Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten gerechnet. Zwei "Zeugen,, wollen namlich gesehen haben, dass der Taxifahrer und die Mitarbeiterin die volltrunkene Frau mit vollem Schwung auf dem Bürgersteig geworfen hatten mit der Konsequenz, dass die Frau eine Gehirnerschutterung erlitt. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wurde der Fall vor dem Amtsgericht Aachen verhandelt.
Eine der beiden Zeugen, der von dem Gericht gehort wurde, verstrickte sich in Widerspruche. Zunachst sprach er davon, dass die beiden Angeklagten, also der Taxifahrer und die Mitarbeiterin, die volltrunkene Frau buchstäblich auf den Bürgersteig geworfen hatten, wenige Augenblicke später sprach er von einem „Ablegen“, dieser Frau auf dem Bürgersteig. Obwohl letztlich das Verfahren nicht mehr wegen einer gefährlichen Körperverletzung weiterbetrieben und gegen Zahlung einer kleinen Geldbuße wegen einer fahrlässigen Körperverletzung zur Einstellung gelangte, macht dieser Fall deutlich, dass selbst die Hilfsbereitschaft eines Menschen durchaus problematisch sein kann, wenn die Hilfe möglicherweise zu einer Verletzung des Opfers führen kann.
Dabei muss wiederum zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen unterschieden werden. In dem vorgenannten Fall hatte die ganze Angelegenheit für den betroffenen Taxifahrer beinahe strafrechtliche Konsequenzen gehabt. Die volltrunkene Frau hatte aber auch noch auf die ldee kommen konnen, gegen den Taxifahrer zivilrechtlich vorzugehen und ein entsprechendes Schmerzensgeld einzufordern. Aus der Sicht des Taxifahrers war es vollends unverständlich, dass seine Hilfsbereitschaft zu einem Verfahren vor Gericht führte. Im Ergebnis kann man nur jedem empfehlen, der einem anderen hilft, wirklich penibel darauf zu achten, dass es nicht zu einer Verletzung kommt. Ansonsten kann die gut gemeinte Hilfestellung nämlich nach hinten losgehen. Jeder ist nur zu der Hilfeleistung verpflichtet, die ihm zumutbar ist. Für alles, was daruber hinausgeht, sind die Behörden in Form der Polizei, Feuerwehr und der Rettungsdienste zuständig. Dabei ist der Begriff der Zumutbarkeit so auszulegen, dass man
- nur die Dinge tun sollte, die man auch wirklich kann, und
- sich selber nicht in Gefahr bringen sollte.
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