Leitsatz Sozialrecht SGB II

Leitsatz:

Ein Rückforderungsanspruch wegen vermeindlich zu viel erbrachter Leistung von der Arbeitsgemeinschaft sind gegen alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu richten.

GRÜNDE:

Vorliegend ging es darum, dass die Arbeitsgemeinschaft einen Betrag in Höhe von 1.120,44 Euro zurückforderte. Da jedoch der Rückforderungsbescheid nur an die Eheleute und nicht an die Kinder gerichtet war, war das Gericht der Auffassung, dass damit kein ordnungsgemäßer Rückforderungsbescheid gegenüber allen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gerichtet war. Somit konnte die Arbeitsgemeinschaft, so dass das Sozialgericht in A. nur anteilig zurückfordern. Aus einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.120,44 Euro wurde ein Vergleich über 280,00 Euro gemacht. Mehr konnte die Arbeitsgemeinschaft wegen der damit erfolgten Verfristung bekommen.

(Unser Aktenzeichen: 07/00324)

Alkohol und die Ver­sicherung

Alkohol und Straßenverkehr vertragen sich nicht wirklich Abgesehen davon, dass ein alkoholisierter Kraftfahrer grundsätzlich das eigene Risiko wie auch das fremde Risiko durch Schäden Dritter na …

Mehr lesen

Betäubungs­mittel und der Führer­schein

Noch heute meinen viele junge Menschen, die Einnahme von BTM (Betäubungsmittel) sei total „cool" ... Gesamter Beitrag

Mehr lesen

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düs …

Mehr lesen

Kontakt
  • Anwaltskanzlei Ashcroft
  • Baumäckerweg 14/3
  • 72401 Haigerloch
Rechtsanwalt Michael A.C Ashcroft

Fachanwalt für Familienrecht und Sozialrecht | Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Arzthaftung und Versicherungsrecht in Haigerloch.

Menü