Parken für Schwerbehinderte

Schwerbehindertenrecht

Für das Merkzeichen “aG” reicht es nicht, wenn der Betroffene Schwierigkeiten hat, aus einem PKW Ein- und Auszusteigen.

Für die Frage des Merkzeichens “aG” kommt es alleine auf die Einschränkungen beim Gehen an. Weder die Notwendigkeit, die Wagentüre zum Ein- und Aussteigen vollständig öffnen zu müssen, noch ein etwaiger Hilfebedarf beim Ein- und Aussteigen sind für die Frage, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen “aG” gegeben sind, von Bedeutung. (Vergleich hierzu Urteil des BSG vom 3. Februar 1988 bestätigt durch SG AC S 18 SB 64/08

Unser Aktenzeichen 08/00294

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Fachanwalt für Familienrecht und Sozialrecht | Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Arzthaftung und Versicherungsrecht in Haigerloch.

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