Schwerbehindertenrecht
Für das Merkzeichen “aG” reicht es nicht, wenn der Betroffene Schwierigkeiten hat, aus einem PKW Ein- und Auszusteigen.
Für die Frage des Merkzeichens “aG” kommt es alleine auf die Einschränkungen beim Gehen an. Weder die Notwendigkeit, die Wagentüre zum Ein- und Aussteigen vollständig öffnen zu müssen, noch ein etwaiger Hilfebedarf beim Ein- und Aussteigen sind für die Frage, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen “aG” gegeben sind, von Bedeutung. (Vergleich hierzu Urteil des BSG vom 3. Februar 1988 bestätigt durch SG AC S 18 SB 64/08
Unser Aktenzeichen 08/00294
Blinde haben Anspruch auf einen Blindenführhund
Blinde haben Anspruch auf einen Blindenführhund, Langstock reicht zur Orientierung nicht (immer) aus Auch Blinde, die sich nach einem Mobilitätstraining mit einem Langstock invertrauter Umgebung b …
Kündigung nach Bagatelldiebstahl
Berufs-, Arbeitsräume, Werkshallen und Labors verführen durch ihre Ausstattung immer wieder zu Diebstählen. Die gestohlenen Güter sind Werkzeuge, Arbeitsmaterialien bis hin zu Computern. In Kra …
Rettungsanker Hartz IV?
Wer die Presseberichte in den vergangenen Tagen ein wenig aufmerksam verfolgt hat, hat mitbekommen, dass das Bundesverfassungsgericht die SGB-II-Gesetze... Gesamter Beitrag lesen