Schwerbehindertenrecht
Für das Merkzeichen “aG” reicht es nicht, wenn der Betroffene Schwierigkeiten hat, aus einem PKW Ein- und Auszusteigen.
Für die Frage des Merkzeichens “aG” kommt es alleine auf die Einschränkungen beim Gehen an. Weder die Notwendigkeit, die Wagentüre zum Ein- und Aussteigen vollständig öffnen zu müssen, noch ein etwaiger Hilfebedarf beim Ein- und Aussteigen sind für die Frage, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen “aG” gegeben sind, von Bedeutung. (Vergleich hierzu Urteil des BSG vom 3. Februar 1988 bestätigt durch SG AC S 18 SB 64/08
Unser Aktenzeichen 08/00294
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
In jüngster Zeit häufen sich die Berichterstattungen über Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Die Bedeutung eines derartigen “Papiers” kann nicht hoch genug eingeschätzt werden ... Gesamter Beitrag …
Klagefrist bei Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Der Kläger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Automechaniker. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13.06.2005 k …
Befristung eines Arbeitsvertrags
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so i …