GKV-Versicherte haben Anspruch auf "Lorenzo's Öl"
Neben dem LSG Hessen (siehe auch unseren Newsletter 02/2007) hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Krankenkassen die Kosten für eine Behandlung mit "Lorenzo's Öl" übernehmen müssen.
"Lorenzo's Öl" ist eine Spezialölmischung zum Einnehmen und bei einer seltenen unheilbaren Fettstoffwechselkrankheit die einzige Möglichkeit, das Auftreten schwerer Nervenschädigungen zu verzögern oder aufzuhalten. Die Kosten für eine Versorgung mit "Lorenzo's Öl" betragen monatlich deutlich unter 1.000 Euro. Die Krankenkasse des Klägers hatte eine Versorgung mit "Lorenzo's Öl" trotz ärztlicher Verordnung abgelehnt, weil es sich um ein diätisches Lebensmittel handele, für das die Krankenkasse nicht zuständig sei. Die Klage beim Sozialgericht blieb ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei "Lorenzo's Öl" um ein Fertigarzneimittel. Unerheblich für eine ärztliche Verordnung sei, dass hierfür keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG könnten für gesetzlich Krankenversicherte ausnahmsweise bei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auch nicht zugelassene Arzneimittel verordnet werden. Zwar liege hier keine unmittelbar lebensbedrohliche Krankheit vor, aber es ist von einer kontinuierlichen Verschlechterung über Jahrzehnte auszugehen. Da eine andere medizinische Behandlung ausscheidet und "Lorenzo's Öl" langjährig erprobt ist, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine notstandsähnliche Lage. Die Verordnung! von "Lorenzo's Öl" entspreche auch den Grundsätzen der Qualität und der Wirtschaftlichkeit. Daher müsse die Krankenkasse des Klägers die Behandlungskosten übernehmen.
LSG Halle, Urteil vom 20.06.2007; die Revision ist anhängig beim BSG. Quelle: Juris
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