SozR
Leitsatz Britische Staatsangehörige, die nach einem Aufenthalt in Spanien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen, können einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben.
GRÜNDE:
Der Antragsteller zu 1, britischer Staatsnagehöriger, die Antragstellerin zu 2, philippinische Staatsangehörige und Ehefrau des Antragstellers zu 1 sowie der Antragsteller zu 3, Sohn des Antragstellers zu 1, lebten seit Anfang des Jahres 2008 in Spanien und reisten Anfang Oktober 2008 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenüber dem Sozialgericht wurde ein Antrag auf Leistungen nach SGB II gestellt, dieser Antrag war von der zuständigen ARGE abgelehnt worden. Mit Beschluss des Sozialgerichtes vom 16. Oktober 2008 (SG Aachen, Aktenzeichen S 11 AS 164/08 ER) wurde die beklagte ARGE zur Gewährung von Leistungen verurteilt. Gegenüber dem Antragsteller zu 1 kommt möglicherweise eine Freizügigkeitsregelung in Betracht. Da der Antragsteller zu 1 in der Vergangenheit in Deutschland gearbeitet hat, dürfte ein Anspruch auf SGB II nicht ab fehlenden “gewöhnlichen Aufenthalt” scheitern. Bezüglich des Antragstellers zu 1, der über mehrere Jahre hinweg in Deutschland gelebt und gearbeitet hat, dürfte er den Tatbestand des ß 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfüllen.
Bezüglich der Ehefrau, also die Antragstellerin zu 2 hat diese einen Anspruch auf Unterhalt vom Antragsteller zu 1. Aus diesem Grunde war ihr ebenfalls, zumindest für Oktober 2008, Leistungen zu gewähren.
(Unser Aktenzeichen zu diesem Fall 08/00765).
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