Kein Schadensersatz für im Krankenhaus zerstörte Brille
Das LG München I hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Patienten die im Krankenhaus kaputt gegangene Brille zu ersetzen ist.
Der Kläger unterzog sich am 28.06.2005 einer Koloskopie im Klinikum der Beklagten unter Vollnarkose. Nach dem Aufwachen wurde dem Kläger von der Operationsschwester seine Brille für den Rücktransport ins Krankenzimmer wieder aufgesetzt. Entgegen dem Rat der Schwester blieb der Kläger nicht liegen, sondern stand auf. Dabei fiel ihm die Brille auf den Boden, anschließend trat er darauf. Der Kläger verlangte Schadensersatz für die zerstörte Brille. Er sei nach der Narkose noch nicht ansprechbar gewesen, die Krankenschwester hätte ihm die Brille daher nicht aufsetzen dürfen. Das Amtsgericht hat dem Kläger den begehrten Schadensersatz zugesprochen.
Das LG München I hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht des Gerichts liegt in dem Aufsetzen der Brille durch die Operationsschwester in der Absicht, diese dem Kläger für den Rücktransport in das Krankenzimmer mitzugeben, schon keine Pflichtverletzung vor - auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte eine Fürsorgepflicht dahin trifft, alles zu vermeiden, dass der ihr anvertraute Patient Schäden an seinem Eigentum erleidet. Mit dem Umstand, dass der Kläger durch unkontrollierte Bewegungen sein Eigentum schädigen kann, musste die Operationsschwester aber im konkreten Fall nicht rechnen, so dass ihr ein haftungsbegründendes fahrlässiges Verhalten nicht angelastet werden kann. Das Verfahren ist rechtskräftig.
LG München, Urteil vom 13.12.2007, Az: 31 S 9676/07
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