Für eine Verbrennung I. bis II. Grades nach Sonnenbankbesuch sowie eine 14-tätige Arbeitsunfähigkeit konnte ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500,00 Euro außergerichtlich erzielt werden.
GRÜNDE:
Die Mandantin erlitt während eines Besuches beim Sonnenstudio Hautverbrennungen I. und II. Grades. Sie war für die Dauer von 14 Tagen arbeitsunfähig und musste für weitere 4 Wochen danach die verbrannten Hautstellen mit Creme’s behandeln. Wegen der schwierigen Beweislastsituation konnte hier ein außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 1.500,00 Euro erzielt werden
(Unser Aktenzeichen zu diesem Fall 07/00082)
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