Für eine Verbrennung I. bis II. Grades nach Sonnenbankbesuch sowie eine 14-tätige Arbeitsunfähigkeit konnte ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500,00 Euro außergerichtlich erzielt werden.
GRÜNDE:
Die Mandantin erlitt während eines Besuches beim Sonnenstudio Hautverbrennungen I. und II. Grades. Sie war für die Dauer von 14 Tagen arbeitsunfähig und musste für weitere 4 Wochen danach die verbrannten Hautstellen mit Creme’s behandeln. Wegen der schwierigen Beweislastsituation konnte hier ein außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 1.500,00 Euro erzielt werden
(Unser Aktenzeichen zu diesem Fall 07/00082)
Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich
Die Beklagte bildete die Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung unterschritt das Tarifniveau um 35,65 %. Der monatliche Unterschiedsbetrag belief s …
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Unfallversicherung
Liebe Haigerlocher Mitbürger, viele Menschen unterhalten eine dieser Versicherungen, kommt es jedoch zum Unfall und beansprucht der Versicherungsnehmer Leistungen aus dieser, folgt oft das böse E …
Praxisgebühr für Beamte ist rechtswidrig
Die Praxisgebühr für Beamte ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 1. April rechtswidrig. Für eine Eigenleistung in Höhe von zehn Euro im Quartal, wie sie auch gesetzlich Vers …