Dem Mandanten war vorgeworfen, am 6. Dezember 2007 um 9.12 Uhr den Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt zu haben. Es wurde ein Bußgeld verhängt.
GRÜNDE:
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. wurde der Mandant vom Vorwurf gänzlich freigesprochen. Es hat sich herausgestellt, dass der Mandant keinen Seitenstreifen sondern vielmehr den Ausfahrstreifen zwecks Verlassen der Autobahn benutzt hat. Allerdings stellte der Mandant beim Benutzen des Ausfahrstreifens fest, dass er hier eine falsche Ausfahrt in visier genommen hat und fuhr sodann direkt weiter, wobei diese Spur automatisch als Einfädelspur für die bereits benutzte Autobahn dient.
Diese Benutzung ist, so dass Amtsgericht S., unter Würdigung der Einlassung des Mandanten, eine falsche Ausfahrt genommen zu haben, strafrechtlich und bußgeldrechtlich unbedenklich. Der Mandant war daher vom Vorwurf freizusprechen.
(Unser Aktenzeichen 08/00042)
Änderungen im Pflegeversicherungsgesetz
Pflegeversicherungsgesetz Am 14.03.2008 hat der Deutsche Bundestag das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen. Das Gesetz geht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7439) und …
Eigenbedarfkündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen
Bundesgerichtshof zur Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte de …
Leitsatz zum Sozialrecht
Pflegerecht Zur Frage, ob eine gewährte Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthalts als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob d …