Das Glücks­spiel mit den Sach­verständigen

Im Rahmen von Verkehrsunfällen, bei denen nicht hundertprozentig die Schuldfrage von Anfang an feststeht, kommt es oft zu Zivilprozessen hinsichtlich des Schadensausgleichs. Dabei ist immer die Schuldfrage zu klären. Das Verschulden der Unfallgegner steht immer im Mittelpunkt eines solchen Verfahrens. Jeder Verkehrsteilnehmer trägt bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich eine 10%ige Betriebsgefahr.

Als Beweismittel in solchen Schadensprozessen ist auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zugelassen. Dies wird vor allem dann wichtig, wenn keine der beteiligten Parteien einen Zeugen hat.

Jedoch hat auch ein solches Sachverständigen­gutachten seine Grenzen und Beschränkungen. Ein solches Sachverständigen­gutachten macht nämlich nur dann Sinn, wenn die Streitparteien die Unfallfahrzeuge nicht repariert haben, denn der jeweils gerichtlich bestellte Sachverständige braucht sogenannte Anknüpfungs­tatsachen. In normalem Deutsch bedeutet dies schlichtweg, dass Sachverständige die Fahrzeuge im verunfallten Zustand sehen müssen, um beurteilen zu können, wie hoch die Wahrscheinlichkeiten für den jeweiligen Sachvortrag der Streitparteien sind.

Wird ein solches Sachverständigen­gutachten dann durchgeführt, so kann man sich nie sicher sein, wie das Ergebnis sein wird. Die Einholung eines solchen Unfallrekonstruktionsgutachtens dauert im Durchschnitt 4-5 Monate. Zudem muss derjenige, der dieses Gutachten als Beweis beantragt hat, einen entsprechenden Vorschuss bei Gericht einzahlen, der sich im Bereich von etwa 1000,00 Euro und mehr bewegt.

Hat der Sachverständige dann schließlich ein Gutachten abgeliefert und sich entschieden, so ist es - bei einem negativen Ausgang dieser Entscheidung für einen selbst - schwer, gegen dieses Gutachten vorzugehen. Auch das Gericht wird sich auf die Entscheidung in diesem Gutachten verlassen.

Abschließend sollte man sich also merken, dass man als Beteiligter eines Verkehrsunfalls:

  1. bei unklarer Sachlage die Polizei rufen sollte, diese dazu bewegen sollte, den Verkehrsunfall genau zu protokollieren und sein Fahrzeug, soweit dies möglich ist, bis zur Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht zu reparieren;
  2. sich darüber im Klaren ist, dass man ohne Zeugen auf die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens bei Gericht angewiesen ist und dieses einfach gesagt “ein Würfelspiel” ist

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