Hinderung am Verlassen des Hauses

Leitsatz:

Wer seine Lebensgefährtin beim Verlassen der Wohnung für mindestens 10 Minuten hindert, kann sich strafbar machen.

GRÜNDE:

Unsere Mandantin lebte mit ihrem Lebensgefährten zusammen. An einem Abend kam es wegen einer SMS und der damit verbundenen Eifersüchteleien zu einer Auseinandersetzung, im Rahmen dessen der Lebensgefährte unsere Mandantin mit dem Kopf an der Haustüre am Auge verletzte und unsere Mandantin zunächst daran hinderte, das Haus zu verlassen. Die angerufene Staatsanwaltschaft in A. hat Anklage wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung erhoben. Zwar ist das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 400,00 Euro eingestellt worden, allerdings ließ das Gericht durchblicken, dass bereits das Hindern des Verlassens der Wohnung für die Dauer von mindestens 10 Minuten den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen kann.

(unser Aktenzeichen 08/00164)

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