Leitsatz:
Selbst bei einem Zahlungsrückstand von 135,00 Euro gegen den Stromversorgungsträger kann die sofortige Sperrung der Stromlieferung unverhältnismäßig sein.
Gründe:
Eine Mutter mit einem 7 jährigen Kind bezog Anfang Juli 20008 eine Wohnung in A, konnte aus unglücklichen Umständen die Abschläge gegenüber dem Versorgungsträger nicht entrichten. Bis Anfang Oktober 2008 waren 135,00 Euro an Rückstände aufgelaufen, die Stromversorgung wurde gekappt. Auf Antrag der Antragstellerin hin hat das Amtsgericht in A eine einstweilige Verfügung erlassen mit dem Inhalt, wonach die Stromversorgung mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen war. Zwar wurden die Rückstände nicht übersehen, das Gericht war gleichwohl der Ansicht, dass in der konkreten Situation der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt und die Maßnahme der Antragsgegnerin nicht von § 33 AVBEltV gedeckt war. Hieraus ist zu schließen, dass nicht jeder Zahlungsrückstand dem Energieversorgungsträger zur sofortigen Einstellung der Stromversorgung rechtfertigt.
(Unser Zeichen: 08/00793).
Recht auf Wahl der Reha-Klinik
GKV hat Wünsche der Versicherten bei Wahl der Reha-Klinik zu berücksichtigen Der Kläger leidet an einem komplexen und chronischen Krankheitsbild. Im Jahre 1997 war dem Kläger ein stationäres Heil …
Wenn der Detektiv zweimal klingelt!
Es ist schon manchmal für den Arbeitgeber sehr schwer, wenn er den Verdacht hegt, dass sein Arbeitnehmer trotz Krankheit entweder nebenbei arbeitet oder eine andere Beschäftigung (Besuch einer H …
Verbrennung nach Sonnenbankbesuch
Für eine Verbrennung I. bis II. Grades nach Sonnenbankbesuch sowie eine 14-tätige Arbeitsunfähigkeit konnte ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500,00 Euro außergerichtlich erzielt werden. GRÜN …