Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht des Unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber minderjähriger Kinder verpflichtet ihn zu gesteigerten Anstrengungen in jeder Hinsicht (OLG Köln, Beschluss 12 WF 137, 138/08)

GRÜNDE:

Der Kläger erstrebte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer von ihm erhobenen Vollstreckungsabwehrklage, welche die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer jugendamtlichen Verpflichtungsurkunde zum Ziel hatte.

Gegen den prozesskostenhilfeablehnenden Beschluss des Amtsgerichtes in A. hat das OLG in K. die Beschwerde zurückgewiesen. Soweit behauptet wird, der Vater würde eine schlecht bezahlte Tätigkeit ausüben, deren Ertrag unterhalb dem Selbstbehalt liege, hat das OLG darauf hingewiesen, wonach die Unterhaltspflicht gegenüber der minderjährigen Tochter ihn zur gesteigerten Anstrengung in jeder Hinsicht verpflichtet. Er muss nicht nur jede erdenkliche Gelegenheit zum Gelderwerb ausnutzen, sondern darüber hinaus notfalls jenseits seines Wohnorts und jenseits des erlernten Berufs Möglichkeiten suchen, ein Einkommen zu erzielen, das ihm die Erfüllung der Unterhaltspflicht ermöglicht.

Somit konnte der Kindesvater nicht mit seinem Begehren durchdringen.

(Unser Aktenzeichen 08/00369).

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