SozR Leitsatz
Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Versicherten und der konkreten unfallbringenden Tätigkeit vorgelegen hat. Dabei kommt es nicht auf die Vorstellung der Beklagten, sondern auf die objektiven Gegebenheiten an.
GRÜNDE:
In diesem Verfahren verletzte sich der Kläger am 13. Mai 2006 bei einer Sportveranstaltung. Die Veranstaltung war angekündigt als der “.......-Fussball-Cup der Niederlassung ......”. Die Planung lag in den Händen eines stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Nachdem der Kläger sich bei dieser Sportveranstaltung verletzte verneinte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Die Beklagte meinte, das Fußballturnier sei kein dem regelmäßigen, sportlichen Ausgleich dienender Betriebsport, sondern eine nicht versicherte Wettkampveranstaltung gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Gewährung von Leistungen abgewiesen, das Urteil vom Landessozialgericht NRW bestätigt worden ( L 15 U 350/07)
Grundsätzlich ist mitzuteilen, wonach eine Versicherung des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Betriebssportes nicht in Betracht kommt, den dieser Versicherungsschutz erfordert, dass der innere sachliche Zusammenhang der sportlichen Betätigung mit der versicherten Tätigkeit vor allem dadurch dokumentiert wird, dass die sportlichen Übungen regelmäßig ausgeübt werden, die damit dem körperlichen Ausgleich gegenüber den Belastungen der betrieblichen Arbeit dienlich sind.
(Unser Aktenzeichen 07/00039).
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