LAG-HAMM Urteil vom 21.12.2007, Aktenzeichen: 4 Sa 1892/06
Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1138/06).
Urlaubsabgeltung trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Die Klägerin erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage u. a …
Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht des Unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber minderjähriger Kinder verpflichtet ihn zu gesteigerten Anstrengungen in jeder Hinsicht (OLG Köln, Beschluss 12 WF 137, 138/08) GRÜNDE: Der …
Alkohol und die Versicherung
Alkohol und Straßenverkehr vertragen sich nicht wirklich Abgesehen davon, dass ein alkoholisierter Kraftfahrer grundsätzlich das eigene Risiko wie auch das fremde Risiko durch Schäden Dritter na …