LAG-HAMM Urteil vom 21.12.2007, Aktenzeichen: 4 Sa 1892/06
Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1138/06).
Beihilfefähigkeit bei Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs
Keine Beihilfefähigkeit bei einer Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nach Vollendung des 18. Lebensjahres Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihren Antrag auf Beihilfe für die …
Berufsunfähigkeit
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung und/oder private Krankenversicherung abschließen will (muss), ist gut beraten, wenn er die Gesundheitsfragen im Antrag korrekt beantwortet. Falls nicht, m …
Klagefrist bei Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Der Kläger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Automechaniker. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13.06.2005 k …