LAG-HAMM Urteil vom 21.12.2007, Aktenzeichen: 4 Sa 1892/06
Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1138/06).
Wenn der Detektiv zweimal klingelt!
Es ist schon manchmal für den Arbeitgeber sehr schwer, wenn er den Verdacht hegt, dass sein Arbeitnehmer trotz Krankheit entweder nebenbei arbeitet oder eine andere Beschäftigung (Besuch einer H …
Recht auf Wahl der Reha-Klinik
GKV hat Wünsche der Versicherten bei Wahl der Reha-Klinik zu berücksichtigen Der Kläger leidet an einem komplexen und chronischen Krankheitsbild. Im Jahre 1997 war dem Kläger ein stationäres Heil …
Klagefrist bei Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Der Kläger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Automechaniker. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13.06.2005 k …