LAG-HAMM Urteil vom 21.12.2007, Aktenzeichen: 4 Sa 1892/06
Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1138/06).
Betäubungsmittel und der Führerschein
Noch heute meinen viele junge Menschen, die Einnahme von BTM (Betäubungsmittel) sei total „cool" ... Gesamter Beitrag
Schadenersatz für im Krankenhaus zerstörte Brille
Kein Schadensersatz für im Krankenhaus zerstörte Brille Das LG München I hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Patienten die im Krankenhaus kaputt gegangene Brille zu ersetzen ist. Der Kläger unte …
Das Glücksspiel mit den Sachverständigen
Im Rahmen von Verkehrsunfällen, bei denen nicht hundertprozentig die Schuldfrage von Anfang an feststeht, kommt es oft zu Zivilprozessen hinsichtlich des Schadensausgleichs. Dabei ist immer die …