Entscheidend ist nicht nur, was gesagt wird, sondern auch wie es gesagt wird. Der Arbeitgeber ist beim Arbeitszeugnis an frühere Bewertungen aus einem Zwischenzeugnis gebunden. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 6 Ca 9134/08). Hat sich der Arbeitgeber hierzu vertraglich verpflichtet, gilt dies auch dann, wenn er nachträglich von einem Fehlverhalten des Beschäftigten erfährt.
In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, weil sein Arbeitszeugnis erheblich von seinem Zwischenzeugnis abwich. Der Arbeitgeber hatte sich im Zuge eines Kündigungsprozesses aber dazu verpflichtet, ein Zeugnis "in Anlehnung an das bereits erteilte Zwischenzeugnis" zu erstellen. Daran fühlte er sich jedoch nicht mehr gebunden, weil ihm nachträglich ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers bekannt geworden war.
Die Richter ließen das jedoch nicht gelten und gaben dem Kläger Recht. Selbst wenn der Arbeitgeber nachträglich von einem Fehlverhalten des Klägers erfahren habe, sei dies nicht relevant. Der Arbeitgeber habe die Verpflichtung nicht davon abhängig gemacht, dass ihm keine neuen Tatsachen über den Beschäftigten bekannt würden. Damit sei er in jedem Fall an die Vereinbarung gebunden. dpa
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