Nach dem VG Koblenz (vgl. dazu auch den Hinweis in AnwBl 10/2008, Seite IX) hat nun auch das VG Münster am 06. Oktober 2008 (7 K 1473/07) entschieden, dass der WDR keine Gebühren für einen internetfähigen Computer erheben darf, auch wenn damit der Empfang von Rundfunkprogrammen möglich ist. Gewöhnliche Rundfunkgeräte können nach Ansicht des VG Münster kaum für etwas anderes als den Empfang verwendet werden. Computer würden dagegen derzeit meist nicht als Rundfunkgerät benutzt. Dabei berief sich das Gericht auch auf eine Online-Studie von ARD und ZDF aus dem Jahre 2007. Danach nutzten nur 3,4 % der Internetnutzer das Internetradio täglich. Allerdings gibt es auch bereits einige anders lautende Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die eine Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer bejahen. Obergerichtliche Entscheidungen, die mehr Klarheit schaffen könnten, sind zurzeit noch nicht bekannt geworden.
Leitsatz zum Sozialrecht
Pflegerecht Zur Frage, ob eine gewährte Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthalts als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob d …
Alkohol und die Versicherung
Alkohol und Straßenverkehr vertragen sich nicht wirklich Abgesehen davon, dass ein alkoholisierter Kraftfahrer grundsätzlich das eigene Risiko wie auch das fremde Risiko durch Schäden Dritter na …
Hinderung am Verlassen des Hauses
Leitsatz: Wer seine Lebensgefährtin beim Verlassen der Wohnung für mindestens 10 Minuten hindert, kann sich strafbar machen. GRÜNDE: Unsere Mandantin lebte mit ihrem Lebensgefährten zusammen. An ein …