Nach dem VG Koblenz (vgl. dazu auch den Hinweis in AnwBl 10/2008, Seite IX) hat nun auch das VG Münster am 06. Oktober 2008 (7 K 1473/07) entschieden, dass der WDR keine Gebühren für einen internetfähigen Computer erheben darf, auch wenn damit der Empfang von Rundfunkprogrammen möglich ist. Gewöhnliche Rundfunkgeräte können nach Ansicht des VG Münster kaum für etwas anderes als den Empfang verwendet werden. Computer würden dagegen derzeit meist nicht als Rundfunkgerät benutzt. Dabei berief sich das Gericht auch auf eine Online-Studie von ARD und ZDF aus dem Jahre 2007. Danach nutzten nur 3,4 % der Internetnutzer das Internetradio täglich. Allerdings gibt es auch bereits einige anders lautende Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die eine Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer bejahen. Obergerichtliche Entscheidungen, die mehr Klarheit schaffen könnten, sind zurzeit noch nicht bekannt geworden.
Gesamtwert der vollstationären Versorgung
Pflegeversicherungsgesetz Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einz …
Betrieb mit Leiharbeitnehmern
LAG-HAMM Urteil vom 21.12.2007, Aktenzeichen: 4 Sa 1892/06 Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor A …
Betäubungsmittel und der Führerschein
Noch heute meinen viele junge Menschen, die Einnahme von BTM (Betäubungsmittel) sei total „cool" ... Gesamter Beitrag