Blinde haben Anspruch auf einen Blinden­führhund

Blinde haben Anspruch auf einen Blindenführhund, Langstock reicht zur Orientierung nicht (immer) aus

Auch Blinde, die sich nach einem Mobilitätstraining mit einem Langstock invertrauter Umgebung bewegen können, haben gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf einen Blindenführhund, wenn sie dessen artgerechte Haltungsicherstellen können. Dies entschied das Sozialgericht Aachen. Der 51jährige, seit 1993 erblindete Kläger hatte 1999 ein so genanntes Orientierungs- und Mobilitätstraining absolviert und konnte sich danach mit einem Langstock selbständig fortbewegen. Ein elektronisches Blindenleitgerät hatte sich als ungeeignet erwiesen. Sein Augenarzt verordnete einen Blindenführhund (Kosten rd. 19.000 Euro). Die Krankenkasse lehnte diese Leistung jedoch ab, da der Kläger mit dem Langstock ausreichend versorgt sei. Der Blindenhund sei nicht zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erforderlich, da der Kläger in der Lage sei, sich mithilfe des Langstocks sicher fortzubewegen.

Dies sah das Gericht anders. Nach Anhörung eines sachverständigen Zeugen kam es zu dem Ergebnis, dass der Langstock in vielen Situationen, z.B. beim Auffinden von Ampelmasten, in widriger Witterung (z.B. Schnee), beim Überqueren großer freier Plätze oder Kreuzungen, in großen Menschenansammlungen, beim Auffinden von Treppen und Aufzügen sowie bei Hindernissen in Kopfhöhe keine ausreichende Sicherheit biete. Das Grundbedürfnis des sicheren Gehens sei demnach in vielen Situationen durch
den Blindenlangstock nicht ausreichend erfüllt. Nur die kumulative Versorgung mit Blindenlangstock und Blindenführhund ermögliche blinden Menschen, die sich für einen Hund entscheiden und diesen versorgen können, eine von fremder Begleitung unabhängige Orientierung und Mobilität, insbesondere die gesetzlich geforderte sichere Fortbewegung im Verkehr. Aus all diesen Gründen müsse die Krankenkasse ihm einen Blindenführhund bezahlen.

Hier zeigt sich wieder, dass es sich durchaus lohnen kann, sein Recht vor dem Sozialgericht zu erkämpfen. Niemand muss Angst haben, dass er gegen eine Krankenkasse oder gegen einen großen Sozialversicherungsträger keine Chance hat. Auch hier gilt, wer nicht wagt, der nicht gewinnt!

Ashcroft, Rechtsanwalt

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